§ 12
Versagung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 ist zu versagen, wenn
4. in der Satzung der Anbauvereinigung
a) als Zweck der Anbauvereinigung nicht ausschließlich der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum sowie die Weitergabe
von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für
den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen vorgesehen ist,
b) keine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten vorgesehen ist,
c) nicht vorgesehen ist, dass Mitglieder das 18. Lebensjahr vollendet und einen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben müssen, oder
d) nicht vorgesehen ist, dass der der Erwerb und die Fortdauer der Mitgliedschaft an
einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland geknüpft werden,
e) bei Genossenschaften nicht vorgesehen ist, dass der Gewinn nicht an die Mitglieder
verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen
zugeschrieben wird,