Abgeordneter Dr. Hermann-Josef Tebroke(CDU/CSU)
Wird die Bundesregierung Maßnahmen ergreifen, um rechtlich bindend festzulegen, dass die sogenannten „Cannabis Social Clubs“ nicht als gemeinnützig anerkannt werden können, und falls nicht, weshalb nicht?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Hessel vom 13. Mai 2024
Der Steuervollzug und die Beurteilung steuerlicher Einzelfälle obliegt verfassungsmäßig den zuständigen Länderfinanzbehörden.
Unabhängig vom Einzelfall steht bei den Cannabis-Anbauvereinigungen regelmäßig der bloße Anbau von Pflanzen sowie die Weitergabe von pflanzlichem Material an die Mitglieder im Vordergrund, sodass Anbauvereinigungen regelmäßig nicht den gemeinnützigen Zweck der Pflanzenzucht erfüllen dürften und damit keine gemeinnützigen Zwecke verfolgen. Der ausschließliche Zweck von Anbauvereinigungen ist nach Maßgabe von § 1 Nummer 13 des Konsumcannabisgesetzes der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder sowie die Weitergabe von Vermehrungsmaterial und die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung.
Das Bundesministerium der Finanzen beabsichtigt, diese Thematik zur Sicherstellung eines einheitlichen Steuervollzugs mit den obersten Fi-nanzbehörden der Länder zu erörtern.
Im Übrigen gelten für Cannabis-Anbauvereinigungen die allgemeinen steuerlichen Regelungen. Besondere steuerliche Vergünstigungen für diese eingetragenen nicht wirtschaftlichen Vereine oder eingetragenen Genossenschaften existieren nicht.
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